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Strafrechtliche Fälle

03

jan
2022

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Gesetz zur Kriminalisierung des Missbrauchs von Prostituierten, die Opfer von Menschenhandel sind, ist in Kraft getreten

Am 03. Januar 2022 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Januar 2022 trat das Gesetz über die Kriminalisierung des Missbrauchs von Prostituierten, die Opfer von Menschenhandelsind, in Kraft (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2021, 467).

Mit dem neuen Gesetz soll derjenige unter Strafe gestellt werden, der sexuelle Handlungen mit einer Sexarbeiterin vornimmt, obwohl er weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass die Sexarbeiterin dazu gezwungen oder veranlasst wurde, d. h. ein Opfer des Menschenhandels ist (§ 273g Strafgesetzbuch).

Die Höchststrafe für diesen neuen Straftatbestand beträgt 4 Jahre Gefängnis. Ist die Sexarbeiterin jünger als 18 Jahre, beträgt die maximale Haftstrafe 6 Jahre.

Die neue Strafvorschrift ist Teil des Kampfes gegen Zwangsprostitution und Menschenhandel. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt der Menschenhandel eine schwerwiegende Verletzung der menschlichen Würde und Integrität dar und ist somit eine Verletzung der Menschenrechte.

Mit der neuen Strafvorschrift will der Gesetzgeber eine neue Schwelle gegen Ausbeutung und Nötigung in der Prostitution setzen. Nach Ansicht des Gesetzgebers trägt die Prostituierte (oder der Kunde), die/der weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass eine Sexarbeiterin Opfer von Menschenhandel ist, und dennoch ihre/seine sexuellen Dienste in Anspruch nimmt, zur Aufrechterhaltung eines Netzes von Ausbeutung und Menschenhandel bei.

Wissen", dass jemand Opfer von Menschenhandel ist, liegt beispielsweise vor, wenn der Klient in den Menschenhandel verwickelt ist oder auf andere Weise ausdrücklich davon weiß. In den meisten Fällen wird der Klient wahrscheinlich nicht explizit darüber Bescheid wissen, aber es kann andere Faktoren geben, die den Klienten zu der Erkenntnis führen, dass er es mit einem Opfer des Menschenhandels zu tun hat. Die neue gesetzliche Regelung drückt dies mit dem Begriff "begründeter Verdacht" aus. Der Gesetzgeber ist der Auffassung, dass derjenige, der die sexuellen Dienste eines Opfers des Menschenhandels in Anspruch nimmt, strafbar sein muss, wenn er trotz der für einen Durchschnittsmenschen offensichtlichen Anzeichen, die auf eine solche Viktimisierung hindeuten, die Inanspruchnahme dieser Dienste nicht unterlässt.

Wenn der Mandant strafrechtlich verfolgt wird, stellt sich häufig die Frage, ob er vernünftigerweise hätte vermuten müssen, dass er sexuelle Handlungen mit einem Opfer des Menschenhandels vornimmt. Es ist von großer Bedeutung, welche Signale der Viktimisierung vorhanden waren. Diese Zeichen müssen so deutlich sein, dass jeder darauf schließen kann, dass sexuelle Dienstleistungen angeboten werden, weil man Opfer von Menschenhandel ist. Der Gesetzgeber hat Signale im Sinn, die sich darauf beziehen:

  • auf das Opfer selbst. Dazu können äußere Anzeichen gehören, die auf (schwere) Misshandlung hinweisen, wie blaue Flecken oder Dehnungsstreifen, oder Verhaltensanzeichen, wie z. B. Ausdruck von Angst, Abneigung oder Traurigkeit;
  • das Umfeld, in dem die sexuellen Dienstleistungen angeboten werden. Dazu gehören auch Wohnsituationen, die nicht sichtbar sind, wie Garagenboxen, Räume auf stillgelegten Industriegeländen, Ferienwohnungen oder nicht ständig bewohnte Häuser;
  • oder auf die Art und Weise, wie die Kunden mit dem betreffenden Opfer in Kontakt gebracht werden. Ein Beispiel ist der Kunde, der über einen zwielichtigen Kanal erfährt, dass er irgendwo sexuelle Dienstleistungen kaufen kann, z. B. über "Bewertungs-Websites", auf denen die Dienstleistungen von Sexarbeitern besprochen werden, oder der Kunde, der über eine Verbindung von vagen Vermittlern zu einem Sexarbeiter geführt wird. Ein deutliches Zeichen für Menschenhandel liegt vor, wenn die Sexarbeiterin dem Kunden gewaltsam oder mit Gewalt präsentiert wird.

Wenn eines oder mehrere dieser Signale vorliegen, muss der Kunde wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die Person, die die sexuellen Dienstleistungen anbietet, ein Opfer des Menschenhandels ist. Die oben genannten Signale sind jedoch keine erschöpfende Liste der Fälle, in denen der oben genannte begründete Verdacht gelten kann.

 

 

 

 

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