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Menschenhandel

Menschenhandel ist die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Aufnahme oder Unterbringung einer Person unter Anwendung von Zwang (im weiteren Sinne) und mit dem Ziel der Ausbeutung dieser Person. Wenn Sie oder eine Ihnen nahestehende Person des Menschenhandels verdächtigt werden, ist es wichtig, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen. Die Anwältinnen und Anwälte unserer Kanzlei verfügen über eine grosse Erfahrung in der Bearbeitung von Strafsachen, einschliesslich Fällen von Menschenhandel. Bitte kontaktieren Sie uns für Hilfe und Beratung.

 

Der Menschenhandel ist nach Artikel 273f des Strafgesetzbuches strafbar. Den Gesetzestext finden Sie unten:

 

Artikel 273f
1. Eine Person, die des Menschenhandels für schuldig befunden wird, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens acht Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft:
1° derjenige, der durch Nötigung, Gewalt oder irgendeine andere Tatsache oder durch Androhung von Gewalt oder irgendeiner anderen Tatsache, durch Erpressung, Betrug, Täuschung oder durch Missbrauch einer beherrschenden Stellung aufgrund tatsächlicher Umstände, durch Missbrauch einer schutzbedürftigen Stellung oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über diese andere Person hat, eine andere Person anwirbt, befördert, versetzt, beherbergt oder aufnimmt, um sie zum Zwecke der Ausbeutung dieser anderen Person oder der Entnahme ihrer Organe auszubeuten;
2° die Person, die eine andere Person zum Zwecke der Ausbeutung dieser anderen Person oder der Entnahme von Organen dieser anderen Person anwirbt, befördert, versetzt, beherbergt oder aufnimmt, solange diese andere Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
3° jede Person, die eine andere Person anwirbt, mitnimmt oder entführt mit der Absicht, diese andere Person in einem anderen Land dazu zu veranlassen, sich gegen Bezahlung für sexuelle Handlungen mit oder für einen Dritten zur Verfügung zu stellen;
4° jede Person, die eine andere Person durch eines der in Ziffer 1 genannten Mittel zwingt oder veranlasst, sich für die Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen oder ihre Organe zur Verfügung zu stellen, oder die unter den in Ziffer 1 genannten Umständen eine Handlung vornimmt, von der sie weiß oder vernünftigerweise annehmen muss, dass die andere Person sich dadurch für die Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt oder ihre Organe zur Verfügung stellt;
5° jede Person, die eine andere Person veranlasst, sich für die Vornahme sexueller Handlungen mit oder für einen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen oder ihre Organe gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, oder die in Bezug auf eine andere Person eine Handlung vornimmt, von der sie weiß oder bei der sie den begründeten Verdacht hat, dass die andere Person sich dadurch für die Vornahme dieser Handlungen zur Verfügung stellt oder ihre Organe gegen Entgelt zur Verfügung stellt, solange die andere Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
6° derjenige, der absichtlich die Ausbeutung einer anderen Person ausnutzt;
7° eine Person, die absichtlich die Entnahme von Organen einer anderen Person nutzt, wenn sie weiß oder den begründeten Verdacht haben sollte, dass ihre Organe unter den unter 1° genannten Umständen entnommen worden sind;
8° eine Person, die vorsätzlich sexuelle Handlungen einer anderen Person mit oder für einen Dritten gegen Entgelt oder die Entnahme ihrer Organe gegen Entgelt ausnutzt, solange diese andere Person das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
9° eine Person, die eine andere Person durch eines der unter 1° bezeichneten Mittel zwingt oder dazu veranlasst, sie aus dem Erlös ihrer sexuellen Handlungen mit oder für einen Dritten oder aus der Entnahme ihrer Organe zu begünstigen.
2. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausbeutung einer anderen Person durch Prostitution, andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangs- oder Pflichtarbeit oder -dienste, Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken oder Knechtschaft.
3. Die schuldige Partei wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Jahren oder gegebenenfalls mit einer Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft:
1° die im ersten Absatz beschriebenen Handlungen von zwei oder mehreren vereinigten Personen begangen werden;
2° die Person, in Bezug auf die die im ersten Absatz beschriebenen Straftaten begangen werden, das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
4. Führt eine der im ersten Absatz beschriebenen Straftaten zu einer schweren Körperverletzung oder bedroht sie das Leben eines anderen, wird eine Freiheitsstrafe von höchstens fünfzehn Jahren oder eine Geldstrafe der fünften Kategorie verhängt.
5. Führt eine der im ersten Absatz beschriebenen Straftaten zum Tod, wird eine Freiheitsstrafe von höchstens achtzehn Jahren oder eine Geldstrafe der fünften Kategorie verhängt.
6. Artikel 251 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Strafe für Menschenhandel

Viele Menschen fragen sich, welche Strafe ein Mensch für Menschenhandel erwarten kann, aber diese Frage kann niemals einfach so beantwortet werden. Die Bestrafung ist maßgeschneidert. Im Falle einer Verurteilung berücksichtigt der Richter alle möglichen Faktoren, wie die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, die Person des Verdächtigen, die Höchststrafe und Urteile in ähnlichen Fällen. Die Anwälte unserer Kanzlei können eine realistische Einschätzung einer möglichen Strafe vornehmen, auch wenn die Entscheidung letztlich dem Gericht obliegt.

 

Unsere Anwälte können Sie in den gesamten Niederlanden unterstützen. Wir prozessieren vor den Gerichten von Alkmaar, Almelo, Amsterdam, Arnheim, Assen, Breda, Dordrecht, Den Haag, Groningen, Haarlem, 's-Hertogenbosch, Leeuwarden, Lelystad, Maastricht, Middelburg, Roermond, Rotterdam, Utrecht, Zutphen und Zwolle, den Berufungsgerichten in Amsterdam, Arnheim, Den Haag, 's-Hertogenbosch und Leeuwarden und dem Obersten Gerichtshof der Niederlande in Den Haag.

 

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