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Strafrechtliche Fälle

01

Apr
2013

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Anpassung der Vorschriften über die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung

Am 01, Apr 2013 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. April 2013 trat das Gesetz vom 15. November 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit der Anpassung der Vorschriften über die Verjährungsfrist für Strafverfolgungen in Kraft (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2012, 572).

Vor dem 1. April 2013 waren nur die schwersten Straftaten nicht verjährungspflichtig. Dies sind die Verbrechen, die mit lebenslanger Haft bestraft werden, wie zum Beispiel Mord.

Mit dem Gesetz vom 15. November 2012 wurde auch die Verjährungsfrist für die folgenden Straftaten abgeschafft:

  • alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von 12 Jahren oder mehr geahndet werden. Dazu gehören folgende Straftaten: vorsätzliche Brandstiftung (Art. 157 Strafgesetzbuch), Menschenschmuggel (Art. 273f Strafgesetzbuch), Vergewaltigung (Art. 242 Strafgesetzbuch), Gemeinschaft mit einer Person unter 12 Jahren (Art. 242 Strafgesetzbuch). 244 sen.), vorsätzlicher Freiheitsberaubung mit Todesfolge (Art. 282 sen.), Totschlag (Art. 287 sen.), schwerer vorsätzlicher Körperverletzung (Art. 303 sen.) und Diebstahl mit Todesfolge (Art. 312, dritter Absatz sen.).
  • einige spezifische schwere Sittlichkeitsdelikte, sofern die Straftat gegen eine Person begangen wurde, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für die die gesetzliche Höchststrafe weniger als 12 Jahre beträgt. Sie betrifft die systematische oder professionelle Herstellung, Verbreitung usw. von Kinderpornographie (Art. 240b, zweiter Absatz, des Strafgesetzbuches), die Gemeinschaft mit einer inkompetenten Person (Art. 243 des Strafgesetzbuches), die Gemeinschaft mit einer Person zwischen zwölf und sechzehn Jahren (Art. 245 des Strafgesetzbuches) und den tatsächlichen Angriff auf die Ehre (Art. 246 des Strafgesetzbuches).

Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz vom 15. November 2012 die Verjährungsfrist für alle Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren oder mehr geahndet werden, von zwölf auf zwanzig Jahre erhöht. Dies betrifft z.B. die qualifizierten Formen der Körperverletzung (Art. 302 Strafgesetzbuch), des gewaltsamen Diebstahls (Art. 312 Strafgesetzbuch) und der Erpressung (Art. 317 Strafgesetzbuch).

Die neuen Verjährungsvorschriften gelten für eine Straftat, die vor dem 1. April 2013 begangen wurde, es sei denn, die Straftat ist bereits nach den alten Verjährungsvorschriften verjährt.

 

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