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Strafrechtliche Fälle

06

Okt
2018

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Quellenschutzgesetz in Strafsachen

Am 06. Oktober 2018 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Oktober 2018 trat das Gesetz über den Quellenschutz in Strafsachen (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2018, 264) in Kraft. Dieses Gesetz räumt Journalisten und Publizisten ein eingeschränktes Zeugnisverweigerungsrecht ein. Darüber hinaus erlegt das Gesetz strengere Regeln für die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen Journalisten und Publizisten im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung auf.

Recht auf Freistellung
Ein Zeuge kann sich im Rahmen seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter während der Voruntersuchung oder während der Vernehmung während der Gerichtsverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird Angeklagten gewährt, die nicht auszusagen haben, und Personen, die eine bestimmte familiäre Beziehung zu ihnen haben, sowie einer Reihe von Personengruppen, die aufgrund ihres Amtes oder Berufs zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (Geistlicher, Arzt, Rechtsanwalt oder Notar). Ein Zeuge, der sich ohne berechtigten Grund weigert, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, kann auf Anordnung des Untersuchungsrichters als Geisel genommen werden, wenn dies im Interesse der Untersuchung dringend erforderlich ist, bis das Gericht über die Angelegenheit entschieden hat.
Während der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung kann das Gericht, wenn dies im Interesse der Untersuchung dringend geboten ist, dem Zeugen, der sich ohne berechtigten Grund weigert, die gestellten Fragen zu beantworten, einen Geiselnahmebefehl erteilen.

Infolge des neuen Gesetzes können Zeugen, die als Journalisten oder Publizisten im Rahmen der Nachrichtenbeschaffung Zugang zu den Angaben von Personen haben, die diese Angaben zur Veröffentlichung bereitgestellt haben, von der Beantwortung von Fragen über die Herkunft dieser Angaben befreit werden. Dieses Zeugnisrecht des Journalisten oder Publizisten ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Richter (Kommissar) kann die Berufung des Zeugen auf sein Aussageverweigerungsrecht zurückweisen, wenn er der Ansicht ist, dass die Nichtbeantwortung von Fragen einem übergeordneten gesellschaftlichen Interesse unverhältnismäßig schaden würde.

Anwendung von Zwangsmaßnahmen
Das neue Gesetz zielt auch darauf ab, die Stellung von Journalisten und Publizisten mit einem eingeschränkten Aussageverweigerungsrecht mit der Stellung der aus Amts- oder Berufsgründen zur Aussageverweigerung Berechtigten (Geistlicher, Arzt, Rechtsanwalt oder Notar) bei der Erhebung von Daten für strafrechtliche Ermittlungen gleichzustellen. Das bedeutet, dass die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen und Schriften im Büro z.B. einer Redaktion einer Zeitung oder Wochenzeitschrift nur mit Erlaubnis und in Anwesenheit eines Untersuchungsrichters und nicht mehr unter der alleinigen Aufsicht des Staatsanwalts möglich ist. Der Untersuchungsrichter kann von einem Vertreter der Berufsgruppe, zu der der Rechtsverlustberechtigte gehört, informiert werden.

Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz über den Quellenschutz in Strafsachen ist nicht strikt auf diejenigen beschränkt, die ganz professionell oder nur gegen Bezahlung Nachrichten sammeln. Das Gesetz gilt auch für Publizisten, die über politische oder aktuelle Angelegenheiten schreiben. Dies steht im Einklang mit dem sich in den letzten Jahren verändernden Charakter der freien Nachrichtenbeschaffung und der Medienlandschaft. Schließlich findet die öffentliche Debatte nicht mehr nur in Zeitungen oder im Fernsehen und Radio statt, sondern zum Beispiel auch in sozialen Medien. Es scheint daher, dass sich eine breitere Gruppe als nur "traditionelle Journalisten" auf diese Bestimmung berufen kann.

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