Strafrechtliche Fälle
Revision des Gesetzes zum Nachteil von
Am 02. Oktober 2013 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe
Am 1. Oktober 2013 trat das Gesetz über die Revision bei Verschlechterung (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2013, 138) in Kraft.
Die Hauptlinien des vorgeschlagenen Überprüfungsschemas zum Nachteil des ehemaligen Angeklagten lauten wie folgt.
- Eine Revision zum Nachteil des ehemaligen Verdächtigen kann aus zwei Gründen erfolgen.
- Der erste Grund ist, dass, nachdem das endgültige Urteil unwiderruflich geworden ist, neue Beweise ans Licht gekommen sind, die den ernsthaften Verdacht aufkommen lassen, dass der Angeklagte verurteilt worden wäre (novum), wenn der Richter davon Kenntnis gehabt hätte.
- Der zweite Grund ist, dass es eine oder mehrere so genannte "Fälschung" gibt; wenn z.B. festgestellt wurde, dass es falsche entlastende Beweise gab und der ernsthafte Verdacht besteht, dass, wenn die Fälschung dem Richter bekannt gewesen wäre, die Untersuchung des Falles zu einer Verurteilung des ehemaligen Verdächtigen geführt hätte.
- Eine Revision zu Lasten einer Neuheit ist nur möglich, wenn es neue technische Beweise oder ein glaubwürdiges Geständnis des ehemaligen Verdächtigen oder seines Mitverdächtigen gibt.
- Um eine leichte Strafverfolgung zu verhindern, ist es darüber hinaus erforderlich, dass sehr starke Beweise gegen den ehemaligen Verdächtigen vorliegen, die dem Richter während des Prozesses gegen den Verdächtigen nicht bekannt waren. Die Beweise müssen so beschaffen sein, dass die ernsthafte Vermutung besteht, dass eine Verurteilung erfolgt wäre, wenn die Beweise bekannt gewesen wären.
- Eine zusätzliche Bedingung ist, dass die Überprüfung in jedem Einzelfall im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege liegt. Dies ermöglicht es, aus Opportunitätsgründen doch von einer Strafverfolgung abzusehen. Zum Beispiel, wenn der ehemalige Verdächtige infolge eines Unfalls in ein Koma gefallen ist und man nicht erwarten kann, dass er aus diesem Koma wieder aufwacht.
- Eine Revision zum Nachteil ist grundsätzlich nur für eine vorsätzlich begangene Straftat möglich, die den Tod einer anderen Person zur Folge hat. Eine Ausnahme von dieser Hauptregel gibt es im Falle bestimmter Versäumnisse (Verfahrensmängel). Dies kann z.B. bei einer zwingenden Zeugenaussage oder einem falschen Dokument der Fall sein. Bei dieser Art von Versagen gibt es sozusagen ein "infiziertes" Urteil, und eine Revision ist unabhängig von der Schwere des Vergehens möglich, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Straftaten, die bereits verjährt sind, kommen für eine Überprüfung zum Nachteil nicht in Betracht.
- Es muss ein (endgültiges) Urteil des niederländischen Strafgerichts sein. Das internationale (Straf-)Recht lässt eine Überprüfung von Entscheidungen eines ausländischen Gerichts nicht zu.
- Die Hauptregel besagt, dass ein Antrag auf Revision zum Nachteil nur im Falle eines Freispruchs oder der Abweisung aller Gerichtsverfahren gestellt werden kann. Eine Überprüfung der Strafe zum Nachteil des ehemaligen Angeklagten ist nicht möglich. Anders verhält es sich im Fall eines bestochenen Richters, da der Zweck der Bestechung darin bestehen kann, eine niedrigere Strafe zu erreichen.
- DNA-Daten und Fingerabdrücke können nach einem Freispruch aufbewahrt werden, wenn sich der Freispruch auf ein Verbrechen bezieht, das den Tod einer anderen Person zur Folge hatte. Solche Freisprüche können auf der Grundlage einer Neuheit überprüft werden.
- Eine Revision zu Lasten der Staatsanwaltschaft ist nur auf Initiative des Kollegiums der Generalprokuratoren der Staatsanwaltschaft möglich.
- Solange das endgültige Urteil oder die endgültige Entscheidung nicht aufgehoben wurde, ist die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen den ehemaligen Verdächtigen streng standardisiert. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist es nicht wünschenswert, dass ehemalige Verdächtige auch nach einem endgültigen Freispruch oder der Abweisung aller Gerichtsverfahren wiederholt "Fishing Expeditions" ausgesetzt werden. Aus diesem Grund wurde ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, das die vorherige Zustimmung des Kollegiums der Generalstaatsanwälte erfordert. Darüber hinaus ist eine gegen den ehemaligen Verdächtigen gerichtete Untersuchung nur dann zulässig, wenn der Untersuchungsrichter in dem abgeschlossenen Fall eine weitere Untersuchung einleitet.
- Es sollte verhindert werden, dass Personen, die unwiderruflich freigesprochen (oder aus allen Gerichtsverfahren entlassen) wurden, hemmungslosen Ermittlungstätigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Untersuchungen) ausgesetzt sind. Daher werden Ergebnisse von Untersuchungen, die nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wurden, grundsätzlich von den Beweisen im Überprüfungsverfahren ausgeschlossen.
- Wird der Antrag auf Überprüfung für begründet befunden, wird der Fall an ein Gericht mit der Möglichkeit der Berufung und Kassation verwiesen. Eine vollständige Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Angeklagten in zwei Tatsacheninstanzen wird somit folgen.
- Um endlose Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist die Revision eines bereits revidierten Urteils generell ausgeschlossen. Sollte das Überprüfungsverfahren erneut zu einem unwiderruflichen Freispruch oder zur Abweisung aller Verfahren führen, so gilt als Hauptregel, dass keine weitere Überprüfung zum Nachteil des Falles verlangt werden kann. Diese Hauptregel gilt jedoch nicht im Falle bestimmter Versäumnisse.
- Eine Revision zum Nachteil kann auch für Fälle vorgenommen werden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem unwiderruflichen Freispruch oder der Abweisung aller Gerichtsverfahren abgeschlossen wurden, sofern sie nicht verjährt ist.















