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Strafrechtliche Fälle

27

Dez
2015

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Gesetzentwurf zur Computerkriminalität III

Am 27. Dezember 2015 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 22. Dezember 2015 wurde der Gesetzentwurf zur Computerkriminalität III dem Repräsentantenhaus vorgelegt. Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, die rechtlichen Instrumente für die Untersuchung und Verfolgung von Computerkriminalität zu stärken.

Zusammenfassend enthält die Gesetzesvorlage die folgenden Vorschläge:

  • Es wird eine neue Befugnis für die benannten Ermittlungsbeamten geschaffen, unter bestimmten Bedingungen heimlich in ein automatisiertes Werk einzudringen, das von einem Verdächtigen aus der Ferne benutzt wird, um bestimmte Ermittlungshandlungen durchzuführen (Artikel 126nba, 126uba und 126zpa Sv (neu)).
  • Anpassung der Vorschriften über die Befugnis der Staatsanwaltschaft, mit Genehmigung des Untersuchungsrichters anzuordnen, dass Daten im Internet nicht zugänglich gemacht werden dürfen (Art. 54a Strafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 125p Strafgesetzbuch (neu)).
  • Das rechtswidrige Kopieren von Daten sowie der Erwerb, der Besitz oder die Weitergabe von Daten, die durch Straftaten erlangt wurden ("Stehlen" von Daten), ist strafbar (Artikel 138c und 139g Strafgesetzbuch (neu)).
  • Ausweitung des Straftatbestands der Verführung Minderjähriger zu Unzucht und Körperpflege. Auch die Verführung so genannter "lokpubers" zur Unzucht und zum "Grooming" wird unter Strafe gestellt (Art. 248a und 248e Strafgesetzbuch (neu)). Dem Gesetzgeber zufolge ist ein "Lokpuber" ein Polizeibeamter, der vorgibt, minderjährig oder ein Kind unter sechzehn Jahren zu sein. Nach Ansicht des Gesetzgebers können diesbezügliche Bürgerinitiativen jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden.
  • Kommerzieller Online-Betrug ist strafbar (Art. 326d des Strafgesetzbuches (neu)). Damit besteht die Möglichkeit, strafrechtlich gegen Personen vorzugehen, die einen Beruf oder die Gewohnheit haben, Waren oder Dienstleistungen im Internet anzubieten, ohne die Absicht zu haben, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich bereitzustellen.
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