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Strafrechtliche Fälle

01

Mai
2016

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Gesetz zur Revision des Gesetzes über die Kriminalisierung von Konkursbetrug

Am 01. Mai 2016 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 25. April dieses Jahres wurde das Gesetz vom 8. April 2016 zur Revision der Strafe für Konkursbetrug im Bulletin der Gesetze und Verordnungen (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2016, 154) veröffentlicht. Das neue Gesetz zielt darauf ab, die rechtlichen Möglichkeiten zur strafrechtlichen Verfolgung von Konkursbetrug zu verbessern.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist es in der Praxis ein Knackpunkt, dass die derzeit im Strafgesetzbuch (Artikel 340 bis 344 des Strafgesetzbuches) enthaltenen Tatbestandsmerkmale des Konkursbetrugs schwer lesbar sind und zu Missverständnissen über ihre genaue Bedeutung führen. In diesem Punkt sieht das neue Gesetz eine Straffung und Modernisierung und, wo möglich, eine Vereinfachung vor, wodurch die Texte klarer und anwendbarer werden.

Nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen liegt Konkursbetrug vor, wenn eine natürliche Person, die in Konkurs gegangen ist, oder ein Direktor/Vorgesetzter einer juristischen Person, die in Konkurs gegangen ist, vor Inkrafttreten des Konkurses übermäßige Ausgaben getätigt hat, wodurch ein oder mehrere Gläubiger in ihren Regressrechten benachteiligt wurden (Artikel 340 und 342 des neuen Strafgesetzbuches).

Darüber hinaus liegt nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen ein Konkursbetrug vor, wenn eine natürliche Person, die für insolvent erklärt wurde, oder ein Direktor/Vorstandsmitglied einer juristischen Person, die vor oder während eines Konkurses für insolvent erklärt wurde, wodurch ein oder mehrere Gläubiger in ihren Rechtsmitteln benachteiligt wurden, Güter aus der Konkursmasse entzogen hat, einen seiner Gläubiger begünstigt hat und/oder als juristische Person übermäßige Ausgaben getätigt hat (Art. 341 und 343 Strafgesetzbuch).

Darüber hinaus sieht das neue Gesetz eine strengere Kriminalisierung der Verwaltungs-, Aufbewahrungs- und Übergabepflicht (Artikel 344a und 344b des Strafgesetzbuches) im Zusammenhang mit einem Konkurs vor. Diese strafrechtlichen Bestimmungen beziehen sich u.a. darauf, zu verhindern, dass ein Betrüger in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung straffrei ausgehen kann, weshalb Betrugssignale nicht oder nur unzureichend untersucht werden können. Schließlich hat eine unvollständige Verwaltung fast immer nachteilige Folgen für die Rechte der Gläubiger im Falle eines Konkurses. Darüber hinaus ist das Versäumnis, Aufzeichnungen zu führen, auch unabhängig vom Eintreten eines Konkurses, unabhängig davon als Straftat des WED strafbar.

Darüber hinaus ist es für ein wirksames Vorgehen gegen Konkursbetrug wichtig, dass in schwerwiegenden Fällen gegen verwerfliche Handlungen, die eine juristische Person in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten bringen, strafrechtlich vorgegangen werden kann, um den Untergang eines Unternehmens und die daraus resultierenden möglichen Nachteile für die Gläubiger zu verhindern. Andererseits ist die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, auch dann gerechtfertigt, wenn (noch) kein Konkurs eingetreten ist (Art. 347 Sr. neu).

Schließlich werden wirksame Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung dazu beitragen, dass alle Konkursdelikte mit einer Untersuchungshaft geahndet werden. Dies ermöglicht unter anderem die Anwendung bestimmter besonderer Ermittlungsbefugnisse sowie die Festnahme und Inhaftierung zur Befragung des Verdächtigen dieser Straftaten, ohne auf frischer Tat ertappt zu werden.

Es ist noch nicht bekannt, wann das Gesetz in Kraft treten wird.

 

 

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