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Strafrechtliche Fälle

04

Dez
2016

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Gesetz über digitale Verfahrensdokumente Strafverfahrensgesetz (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2016, 90)

Am 04. Dezember 2016 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Dezember 2016 trat das Gesetz über digitale Verfahrensdokumente (Strafverfahren) (Bulletin of Acts and Decrees 2016, 90) in Kraft.

Dieses neue Gesetz ermöglicht es, die Nutzung digitaler Prozessdokumente zu erleichtern und zu kanalisieren. Zu diesem Zweck enthält sie drei Regelungen:

  1. eine Regelung für die Integrität von Verfahrensdokumenten in elektronischer Form;
  2. eine Regelung für die elektronische Unterzeichnung von Verfahrensdokumenten;
  3. ein System der elektronischen Erklärung, der Einreichung von Anträgen, des Schreibens, der Beschwerden, der Einsprüche und des Zugangs zu Verfahrensdokumenten.

Nach der neuen Gesetzgebung werden Verdächtige oder Beschuldigte und Opfer nun in der Lage sein, Berichte, Beschwerdeerklärungen, Dokumente oder Anträge auf Rechtsbehelfe in elektronischer Form auf elektronischem Wege zu übermitteln. Eine elektronische Einrichtung ist ein Webportal oder ein anderer Internetdienst, der die Übermittlung der oben genannten Dokumente an die zuständigen Behörden ermöglicht.

Abschnitt 2(3) des Strafverfahrenserlasses über digitale Dokumente vom 6. Oktober 2016 (Staatsblad 2016, 359) kann durch Ministerialverordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise der elektronischen Übermittlung von Dokumenten festlegen. Es können auch Anforderungen an die auf elektronischem Wege übermittelten Dokumente gestellt werden. Diese Ministerialverordnung ist jedoch noch nicht veröffentlicht worden. Im Vorgriff auf eine ministerielle Verordnung können (Gerichts-)Verordnungen (die Gerichte) oder politische Regeln (die Staatsanwaltschaft) vorschreiben, welche Anforderungen elektronische Nachrichten erfüllen müssen.

Es scheint, dass die Gerichte und die Staatsanwaltschaft noch nicht darauf reagiert haben. Nach der Verfahrensordnung der Strafabteilung des Obersten Gerichtshofs 2013 gilt z.B. nach wie vor die Anforderung, dass ein auf elektronischem Wege (per E-Mail) durch Kassation eingereichtes Dokument nicht bearbeitet werden darf (VI.6).

Gemäß seinem Urteil vom 22. November 2016 (ECLI:NL:HR:2016:2654) hat der Oberste Gerichtshof jedoch einen allgemeinen Rahmen vorgegeben, in dem ein vom Angeklagten bevollmächtigter Anwalt die Kassation einleiten kann, indem er einem Gerichtsschreiber mittels einer elektronischen Nachricht eine besondere schriftliche Vollmacht erteilt. Schließlich ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs eine einzige E-Mail-Nachricht keine solche schriftliche Vollmacht.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs sollte jedoch ein Brief, der einer E-Mail als Anhang beigefügt ist und eine schriftliche Vollmacht enthält, mit der ein Anwalt einen Sachbearbeiter ermächtigt, im Namen des Verdächtigen Berufung einzulegen, als eine solche schriftliche Vollmacht angesehen werden, vorausgesetzt, sie ist schriftlich:

(i) die E-Mail-Nachricht zusammen mit einem Anhang an eine E-Mail-Adresse gesendet wird, die vom Gericht für die Kommunikation mit Gerichtsbediensteten über die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln in Strafsachen bestimmt wurde; und

(ii) die schriftliche Vollmacht erfüllt eine Reihe von formulierten Anforderungen.

 

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