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Strafrechtliche Fälle

03

November
2013

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren

Am 03. November 2013 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Oktober 2013 ist das Gesetz vom 28. Februar 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren (ABl. L 280 EU) in Kraft getreten (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2013, 85).

Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Dolmetschen und Übersetzen in Strafverfahren fest.

Obwohl die Praxis in den Niederlanden in Bezug auf die Unterstützung eines Dolmetschers in Strafverfahren bereits den Vorgaben der Richtlinie entsprach, hielt es der Gesetzgeber dennoch für wünschenswert, die Strafprozessordnung in einer Reihe von Punkten zu ändern und zu ergänzen.

Die Rechtsform der Richtlinie lautet wie folgt.

An erster Stelle wurde eine allgemeine Zuständigkeit des Angeklagten für die Unterstützung durch einen Dolmetscher während des gesamten Verfahrens aufgenommen. Das bedeutet, dass die Regierung dem Wunsch des Angeklagten nach einem Dolmetscher keine unnötigen Hindernisse in den Weg legen sollte.

Zweitens gibt es eine positive Verpflichtung für die Behörden, dem Angeklagten in einer Reihe von Situationen, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind, die kostenlose Ausübung des Rechts auf Dolmetschung und Übersetzung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht der Kodex unter anderem dies vor:

  • Der Angeklagte kann seinen Anwalt mit Hilfe eines Dolmetschers verstehen;
  • die Regierung ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass zu einer Reihe von wesentlichen Zeitpunkten ein Dolmetscher hinzugezogen wird (u.a. wenn der Verdächtige von der Polizei angehört wird oder wenn ein Antrag auf Untersuchungshaft bearbeitet wird);
  • der Angeklagte hat das Recht auf Übersetzung (der relevanten Teile) wesentlicher Verfahrensdokumente. Zu den wesentlichen Verfahrensdokumenten gehören in jedem Fall die Entscheidungen über den Freiheitsentzug, die Vorladung und das Urteil;
  • der Angeklagte die Möglichkeit erhält, eine Übersetzung einiger anderer wesentlicher Verfahrensdokumente der Akte zu erhalten, wenn dies für die Vorbereitung der Verteidigung erforderlich ist.

Drittens sind die öffentlichen Behörden verpflichtet, Dolmetsch- und Übersetzungshilfe in garantierter Qualität zu leisten.

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie nicht zwingend vor, dass das Dolmetschen oder Übersetzen ausschließlich in der Muttersprache der beschuldigten Person erfolgen muss, d.h. in der Sprache, in der sich die beschuldigte Person am besten ausdrücken kann. Wenn die verdächtige oder beschuldigte Person zum Beispiel neben ihrer weniger verbreiteten Muttersprache eine andere, weiter verbreitete Sprache ausreichend beherrscht, genügt eine Verdolmetschung oder Übersetzung in diese andere Sprache.

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