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Verhaltenserklärung

Ein Führungszeugnis (Verklaring Omtrent het Gedrag, VOG) ist eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass Ihr Verhalten keine Einwände gegen die Ausübung einer bestimmten Position darstellt. Ein VOG kann in verschiedenen Fällen notwendig sein, z.B. um einen neuen Arbeitsplatz zu erhalten. So können Sie beispielsweise von Ihrem vorgesehenen Arbeitgeber aufgefordert werden, einen VOG einzureichen. Für einige Berufe ist ein VOG sogar obligatorisch, zum Beispiel für die Stelle des Lehrers und des Taxifahrers. Der VOG-Spezialist in unserer Geschäftsstelle ist Pepijn Slewe. Er kann Sie im Vorfeld beraten, aber auch das Einspruchsverfahren für Sie durchführen.

 

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Sie können ein Führungszeugnis (VOG) beantragen, indem Sie bei der Gemeinde, in der Sie gemeldet sind, ein Antragsformular einreichen. Seit dem 1. Januar 2012 können Sie bei einigen Organisationen über das Internet ein Führungszeugnis beantragen. Die Gemeinde übernimmt die Angaben aus Ihrem Antragsformular und ergänzt sie automatisch mit Informationen aus der Gemeentelijke Basisadministratie (Gemeentelijke Personal Records Database) und leitet alles an den COVOG der Abteilung Justis weiter.

 

COVOG

Das Zentrale Organ Führungszeugnis (COVOG) ist das Organ, das im Auftrag des Ministers für Sicherheit und Justiz über die Erteilung eines VOG entscheidet.

 

Gerichtliches Dokumentationssystem

Zur Beurteilung eines VOG-Antrags konsultiert der COVOG alle Ihre im Gerichtsdokumentationssystem (JDS) registrierten Gerichtsdaten. Aus diesen Gerichtsdaten geht hervor, ob Sie z.B. von einem Richter verurteilt worden sind, einen Vergleich geschlossen haben oder ein Geschäft mit den Justizbehörden abgeschlossen haben. Darüber hinaus kann der COVOG bei den Ermittlungen Daten aus den Polizeiakten verwenden und Informationen von der Staatsanwaltschaft und der Bewährungshilfe einholen.

 

Gerichtliche Daten

Ergibt die Recherche, dass Sie nicht im JDS erscheinen, entscheidet der COVOG innerhalb von vier Wochen nach Eingang Ihres Gesuchs über die Ausstellung eines VOG. Sollte sich jedoch herausstellen, dass Sie mit dem Justizministerium in Kontakt standen, wird das COVOG beurteilen, ob dies für den Zweck, für den die Erklärung beantragt wurde, relevant ist.

 

Daten, die nicht in die Bewertung einbezogen wurden:

(a) Freisprüche;

(b) Unzulässigkeitsentscheidungen der Staatsanwaltschaft;

(c) Entscheidung, die Strafverfolgung einzustellen, weil die betreffende Person fälschlicherweise als Verdächtiger identifiziert wurde;

d) technische Entlassungen (Entlassungscode 02);

(e) Entlassungsgrund, der sich auf den Umstand bezieht, dass jemand zu Unrecht als Verdächtiger benannt wurde (Entlassungscode 01);

(f) Entlassungsgrund, der sich auf den Umstand bezieht, dass der Verdächtige ein Polizeibeamter ist und die Untersuchung zeigt, dass er innerhalb des gesetzlichen Rahmens gehandelt und rechtmäßige Gewalt angewendet hat (Entlassungsgesetz 09).

 

Zeitraum der Überprüfung

Bei der Prüfung, ob Ihre Gerichtsdaten für den Zweck, für den der VOG beantragt wurde, relevant sind, wird in der Regel eine Prüffrist von vier Jahren eingehalten. Dies bedeutet, dass die Beurteilung des Antrags auf den justiziellen Daten basiert, die in den vier Jahren vor der Beurteilung in das JDS eingegeben wurden. In einigen Fällen wird davon abgewichen. Bezieht sich ein VOG beispielsweise auf eine Position mit hohen Integritätsanforderungen, so gilt eine Überprüfungsfrist von zehn Jahren und für Fahrerausweise eine Überprüfungsfrist von fünf Jahren. Wenn die justiziellen Daten darüber hinaus Sexualverbrechen enthalten, ist der Überprüfungszeitraum nicht zeitlich begrenzt.

 

Ausgangspunkte Überprüfungszeitraum

Der Überprüfungszeitraum wird ab dem Datum der Beurteilung des Antrags berechnet. Die Hauptregel ist, dass sie angeschaut wird:

(a) die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.

Dieser Grundsatz gilt auch für eine gerichtliche Entscheidung, die noch nicht unwiderruflich ist, z.B. weil eine Berufung und/oder Kassation eingelegt wurde.

 

Wenn es keine gerichtliche Entscheidung gibt, der Fall aber von der Staatsanwaltschaft beigelegt wurde, gilt der Ausgangspunkt:

(b) das Datum, an dem die Staatsanwaltschaft eine strafrechtliche Entscheidung getroffen hat,

(c) das Datum der Transaktion, wie im JDS festgelegt; oder

(d) das Datum, an dem die Staatsanwaltschaft die Entscheidung getroffen hat, keine Anklage zu erheben (Entlassung).

 

Wenn es keine Situation wie unter a, b, c oder d erwähnt gibt, dann ist der Strafprozess noch offen und dient als Ausgangspunkt:

(e) das Datum der Kommission.

 

In Bezug auf offene Strafsachen im Zusammenhang mit Sittenwidrigkeiten und Betrug wird abweichend von der Hauptregel in dem unter e genannten Fall nicht das Datum der Straftat als Ausgangspunkt genommen, sondern das Datum, an dem das Strafregister der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde.

 

Screening-Profile

Stellt sich heraus, dass Sie mit den Justizbehörden in Kontakt standen, beurteilt der COVOG anhand von Screening-Profilen, ob die Delikte ein Hindernis für die Erteilung eines VOG darstellen (können). Es gibt Screening-Profile für bestimmte Berufsgruppen, wie Sonderermittler, Lehrer und Taxifahrer. Darüber hinaus hat die COVOG ein allgemeines Screening-Profil entwickelt.

 

Absicht, den VOG abzulehnen

Wenn der COVOG der Meinung ist, dass Ihnen ein VOG verweigert werden sollte, erhalten Sie immer zuerst eine Verweigerungsabsicht. Diese Absicht enthält die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung eines VOG. In der Regel können Sie innerhalb von 2 Wochen schriftlich auf diese Absicht reagieren.

 

Einspruch

Wird Ihr VOG definitiv abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. Darin werden die Gründe angegeben, auf die sich die Ablehnung stützt. Gegen eine negative Entscheidung können Sie innerhalb von 6 Wochen Einspruch einlegen. Sie erhalten Gelegenheit, während des Einspruchsverfahrens gehört zu werden. Diese Anhörung findet in Den Haag statt, kann aber auch telefonisch erfolgen.

 

Beruf

Wenn Ihr Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb von 6 Wochen beim Gericht Berufung einlegen. Hierfür sind jedoch Gerichtsgebühren fällig. Die Gerichtsgebühren betragen € 156,- für natürliche Personen und € 310,- für juristische Personen.

 

Staatsrat

Gegen eine Entscheidung des Gerichts können Sie innerhalb von 6 Wochen beim Staatsrat Berufung einlegen. Auch hier sind Gerichtsgebühren in Höhe von 232 € für natürliche Personen und 466 € für nicht-natürliche Personen fällig.

 

Mehr Informationen

Die Zentralregierung hat umfangreiche Informationen über das Führungszeugnis veröffentlicht. Klicken Sie hier, um die Website zu besuchen.

 

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