Bild Bild Bild Bild Bild
Nach oben blättern

Nach oben

Strafrechtliche Fälle

17

Dez
2017

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Die verhaltens- und freiheitsbeschränkende Maßnahme

Am 17. Dezember 2017 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Januar 2017 trat der erste Teil des Gesetzes vom 25. November 2015 über langfristige Aufsicht, Verhaltensbeeinflussung und Freiheitsbeschränkung in Kraft (Bulletin der Gesetze und Verordnungen 2015, 460). Der zweite Teil wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Der zweite Teil des Gesetzes führt die so genannte verhaltensbeeinflussende und freiheitsbeschränkende Maßnahme (GVM) ein. Das Gesetz ermöglicht es Sexual- und Gewaltstraftätern sowie ehemaligen Internierten, nach ihrer Rückkehr in die Gesellschaft über einen längeren Zeitraum unter intensiver Aufsicht zu bleiben und ihre Resozialisierung an Bedingungen zu knüpfen. Dies ermöglicht es einer bestimmten Kategorie von Straftätern mit einem hohen Rückfallrisiko, unter langfristiger oder sogar lebenslanger Aufsicht zu bleiben.

Nach dem neuen Gesetz kann der Richter eine verhaltens- und freiheitsbeschränkende Maßnahme gegen entsandte Personen verhängen, deren Entsendung beendet ist, sowie gegen schwere Gewalt- und Sexualstraftäter, deren Haft beendet ist oder deren bedingte Haftentlassung nach der Inhaftierung beendet ist. Das Gericht kann die Maßnahme bereits in dem Urteil verhängen, in dem der Angeklagte wegen schwerer Gewalttaten und Unsittlichkeit zur Verfügung gestellt oder verurteilt wird.

Im Zusammenhang mit der verhaltens- und freiheitsbeschränkenden Maßnahme können die folgenden Bedingungen auferlegt werden:

  1. ein Verbot des Gebrauchs von Betäubungsmitteln oder Alkohol und die Pflicht zur Mitwirkung an Blut- oder Urinproben zum Zwecke der Einhaltung dieses Verbots;
  2. Aufnahme der verurteilten Person in eine Gesundheitseinrichtung;
  3. die Verpflichtung, sich einer Behandlung durch einen Experten oder eine Gesundheitseinrichtung zu unterziehen;
  4. Aufenthalt in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder Sozialfürsorge;
  5. Teilnahme an einer Verhaltensintervention;
  6. ein Verbot von Freiwilligenarbeit jeglicher Art;
  7. andere Bedingungen, das Verhalten der verurteilten Person;
  8. eine einstweilige Verfügung;
  9. eine einstweilige Verfügung;
  10. eine Meldepflicht;
  11. eine Einschränkung des Rechts, die Niederlande zu verlassen;
  12. eine Verpflichtung zum Umzug oder ein Verbot, sich in einem bestimmten Gebiet niederzulassen.

Die Bedingungen können einzeln oder in Kombination auferlegt werden. Sie können auch einer elektronischen Überwachung unterliegen.

Die Vollstreckung der verhaltens- und freiheitsentziehenden Maßnahme findet nur statt, wenn die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag bei dem Gericht stellt, das in erster Instanz von der Straftat, wegen der die Maßnahme verhängt wurde, Kenntnis genommen hat. Grundsätzlich muss der Antrag spätestens zehn Wochen vor der Beendigung der verhängten Strafe oder Freiheitsstrafe eingereicht werden.

Wenn der Staatsanwalt einen Antrag einreicht, beurteilt der Richter, ob er einen Grund für die Vollstreckung der Maßnahme sieht. Dies ist dann der Fall, wenn ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, dass der Verurteilte erneut eine Straftat begehen wird, für die die eigenständige Maßnahme verhängt werden kann, oder wenn dies notwendig ist, um ein ernsthaft nachteiliges Verhalten gegenüber Opfern oder Zeugen zu verhindern.

Der Bewährungsdienst berät über das Rückfallrisiko und/oder die Notwendigkeit des Schutzes der Opfer oder Zeugen im Falle eines Anspruchs auf Verhängung und im Falle eines Anspruchs auf Vollstreckung oder Verlängerung der Langzeitüberwachung. Wenn die Maßnahme an die Bedingung der Einweisung in eine Gesundheitseinrichtung geknüpft ist, muss sie auch auf einer ärztlichen Erklärung beruhen.

Ordnet das Gericht die Vollstreckung an, so legt es in seinem Urteil die Vollstreckungsbedingungen und die Dauer der Maßnahme fest. Die Vollstreckung der Maßnahme ist sofort vollziehbar.

Eine Gebühr zur Durchführung der Maßnahme kann für einen Zeitraum von nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Jahren erhoben werden und kann von den Gerichten für weitere Zeiträume von nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf Jahren auf einmal verlängert werden. Eine lebenslange Aufsicht ist daher möglich.

Die Staatsanwaltschaft oder die verurteilte Person kann das Gericht ersuchen, die Maßnahme aufzuheben oder zu ändern.

Gegen die Anordnung zur Durchführung der Maßnahme kann beim Berufungsgericht Arnheim-Leeuwarden Berufung eingelegt werden. Ein Einspruch ist ebenso möglich gegen die Verlängerung der Dauer der Maßnahme, gegen ihre Aufhebung und gegen die Änderung der darin festgelegten Bedingungen.

Eine Ersatzhaft von bis zu sechs Monaten kann verhängt werden, wenn die verurteilte Person der Maßnahme nicht nachkommt. Die Ersatzhaft ist jedoch nicht als Ersatz für die verhängte Maßnahme anzusehen. Jedes Mal, wenn die Maßnahme verlängert wird, läuft eine neue Höchstdauer von sechs Monaten alternativer Haft.

Das Verfahren für die Verhängung und Vollstreckung wird im vierten Abschnitt von Titel IIA des Strafgesetzbuches geregelt (Art. 38z-38ag Sr).

Die anderen Änderungen, die am 1. Januar 2018 in Kraft treten, sind

  • Die Mindestdauer der Probezeit für die besonderen Bedingungen der bedingten Entlassung (v.i.) ist gleich der Mindestdauer der Probezeit für die allgemeine Bedingung. Die Mindestdauer der Probezeit für die besonderen Bedingungen der bedingten Entlassung beträgt daher mindestens ein Jahr (Artikel 15c des Strafgesetzbuches, zweiter Absatz).
  • Die Vereinbarung zur bedingten Entlassung beinhaltet die Möglichkeit, die Probezeit einmal um maximal zwei Jahre zu verlängern.
  • Darüber hinaus kann die bedingte Strafe jedes Mal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn und solange ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, dass ein sittlicher oder schwerwiegender Täter erneut eine Straftat begeht, die auf die Unverletzlichkeit des Körpers einer oder mehrerer Personen abzielt oder die Unverletzlichkeit des Körpers einer oder mehrerer Personen bedroht, oder wenn dies notwendig ist, um ein schwerwiegendes nachteiliges Verhalten gegenüber Opfern oder Zeugen zu verhindern (Art. 15c Strafgesetzbuch, dritter Absatz (neu)).

 

 

 

 

4.8/5 - (6 Stimmen)

Schaltfläche "Jetzt anrufen