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Strafrechtliche Fälle

02

Okt
2012

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Gesetzesreform für die Leistung in Kraft getreten

Am 02. Oktober 2012 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 1. Oktober 2012 ist das Reformgesetz für die Sozialhilfe in Kraft getreten.

Revision ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf. Nur der Oberste Gerichtshof entscheidet über einen Antrag auf Überprüfung und prüft, ob es Gründe für eine Überprüfung gibt.

 

Novum

Der wichtigste Grund für eine Revision ist ein so genanntes Novum. Nach der alten Gesetzgebung galt ein Novum als gegeben, wenn ein neuer Sachverhalt vorlag. Geänderte Experteneinsichten führten daher prinzipiell nicht zu einem Novum. Dies wurde als problematisch angesehen, da die Richter, zum Teil aufgrund der Entwicklung neuer forensischer Techniken, zunehmend von der Expertise von Experten abhängig geworden sind.

Dies hat zu einer neuen Regelung geführt. Daher ist es möglich, dass neben einem faktischen Umstand auch andere Daten, wie z.B. neue Experteneinsichten, eine Neuheit ergeben können. Die genaue Interpretation des neuen, neuartigen Konzepts ist Sache der Justiz. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Gesetzgeber in den folgenden Situationen eine Neuheit in Betracht zieht:

  • die fragliche Angelegenheit während des Strafverfahrens noch nicht an ein Sachverständigengutachten verwiesen worden war;
  • Der fragliche Strafprozess war bereits von einem Experten untersucht worden, aber es gab einen neuen Experten, der zu neuen Schlussfolgerungen kam, entweder aus einem anderen Bereich oder auf der Grundlage anderer Untersuchungsmethoden;
  • ein neuer Experte auf der Grundlage desselben Sachverhalts zu einer anderen Schlussfolgerung kommt, weil das vorherige Gutachten auf falschen oder unvollständigen Tatsachenannahmen beruhte oder weil es auf dem betreffenden Gebiet neue wissenschaftliche Entwicklungen gibt;
  • wenn ein Experte während des Überprüfungsverfahrens zu seinem früheren Gutachten zurückkehrt, weil er nicht über die richtigen Ausgangsinformationen verfügte.

 

Erfolgreiche Beschwerde beim EGMR

Ein weiterer Grund für eine Überprüfung ist eine erfolgreiche Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Nach der alten Gesetzgebung war dieser Überprüfungsgrund nur für die alte Gesetzgebung reserviert:

  • diejenigen, die eine erfolgreiche Beschwerde beim EGMR eingereicht hatten;
  • die Mitangeklagten jener Beschwerdeführer, die wegen derselben Tat wie der Beschwerdeführer verurteilt worden waren und für die darüber hinaus dieselben Beweismittel verwendet worden waren.

Nach den neuen Vorschriften wurde die Anforderung "dass dieselben Beweismittel verwendet worden sein müssen" für die Mittäter des Beschwerdeführers abgeschafft. Damit erweitert sich der Kreis der Mittäter, die sich erfolgreich um eine Überprüfung bewerben können, etwas. Er sollte sich jedoch weiterhin auf "dieselbe Tatsache" beziehen.

 

Eingehende Untersuchung vor dem Überprüfungsantrag

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass der ehemalige Verdächtige, bevor er einen Antrag auf Überprüfung einreicht, den Generalstaatsanwalt beim Obersten Gerichtshof um eine weitere Untersuchung ersuchen kann, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache in einem abgeschlossenen Strafverfahren bestehen, aber noch nicht genügend Material zur Verfügung steht, um zu beurteilen, ob der Antrag auf Überprüfung begründet ist. Ein solches Ersuchen um weitere Ermittlungen kann vom Rechtsbeistand des ehemaligen Verdächtigen nur dann gestellt werden, wenn der ehemalige Verdächtige wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Jahren bedroht ist und die die Rechtsordnung schwer erschüttert hat.

Eine Untersuchung, die einer Überprüfung vorausgeht, ist eine eingehende Untersuchung zur Tatsachenfeststellung. Bei dieser eingehenden Untersuchung kann der Generalprokurator einen beratenden Ausschuss, ein Untersuchungsteam und/oder einen Aufsichtsrichter hinzuziehen. Übrigens ist der Generalstaatsanwalt verpflichtet, den Ausschuss um Rat zu fragen, wenn der ehemalige Verdächtige zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren oder mehr verurteilt wurde.

 

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