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Strafrechtliche Fälle

24

Apr
2016

In Strafsachen

Von - F.P. Slewe

Kriminalisierung von Erwerbsbetrug

Am 24. Apr 2016 | In Strafsachen | Von - F.P. Slewe

Am 6. April 2016 wurde das Gesetz vom 29. März 2016 zur Änderung u.a. des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit der Kriminalisierung von Erwerbsbetrug im Staatsblad 2016 (Staatsblad 2016,133) veröffentlicht.

Beim Akquisitionsbetrug handelt es sich um irreführende Geschäftspraktiken zwischen Organisationen, bei denen bestimmte Verkaufstechniken eingesetzt werden, die darauf abzielen, Vertrauen zu gewinnen und Erwartungen zu wecken, um den anderen dazu zu bewegen, einen Vertrag abzuschließen, wobei wenig oder keine angemessene Gegenleistung erbracht wird. Beispiele hierfür sind Geisternotizen, falsche Rechnungen und Telefonbetrug.

Nach Ansicht des Gesetzgebers geht es nicht nur darum, Aufträge zu akquirieren, sondern auch darum, ungerechtfertigte Zahlungen zu provozieren. Der Gesetzgeber betrachtet den Erwerbsbetrug als eine besondere Form der Finanz- und Wirtschaftskriminalität, die einen raffinierten Vertrauensmissbrauch im Handel mit dem Ziel darstellt, jemand anderen zum Nachteil anderer zu begünstigen.

Auf dieser Grundlage führt das Gesetz vom 29. März 2016 einen neuen Artikel 326d in das Strafgesetzbuch ein. Nach diesem Artikel wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe der fünften Kategorie bestraft, wer in der Absicht, sich selbst oder einer anderen Person einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen, eine betrügerische Täuschungshandlung begeht, um eine andere Person, die in Ausübung eines Berufs, eines Unternehmens oder einer Organisation handelt, zu einer Zahlung zu veranlassen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers ist der Artikel durch seine relativ allgemeine Formulierung zukunftssicherer und kann gegen vielfältige Formen des Erwerbsbetrugs eingesetzt werden.

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