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Beschwerdeverfahren des Büros

Unsere Anwälte streben nach den höchstmöglichen Qualitätsstandards. Wenn Sie unzufrieden sind, sind wir es auch. Deshalb hat unsere Firma ein Beschwerdeverfahren. Wir nehmen alle Beschwerden sehr ernst und werden versuchen, in gegenseitiger Absprache eine Lösung zu finden. Nachstehend finden Sie das Beschwerdeverfahren:

 

  • Artikel 1, Beschwerdemechanismus

1. Unter Beschwerde wird in diesen Regeln verstanden: jede schriftliche Äußerung der Unzufriedenheit durch oder im Namen des Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt oder den unter seiner Verantwortung arbeitenden Personen hinsichtlich des Zustandekommens und der Ausführung eines Auftragsvertrages, der Qualität der Dienstleistungen oder der Höhe der Rechnung, wobei es sich nicht um eine Beschwerde im Sinne von § 4 der Rechtsanwaltsordnung handelt.

2. Diese Regeln gelten auch für Personen, die unter der Verantwortung von Rechtsanwälten arbeiten.

3. Dieses Beschwerdeverfahren steht im Einklang mit der Verordnung über den Anwaltsberuf. Insofern diese Regelung anders wäre, ist die Verordnung über den Rechtsberuf führend.

 

  • Artikel 2, Einreichung einer Beschwerde

1. Beschwerden können nur schriftlich (per Post oder E-Mail) beim Beschwerdebeauftragten eingereicht werden.

2. Beschwerden müssen so schnell wie möglich bekannt gemacht werden.

3. Beschwerden, die an den bearbeiteten Rechtsanwalt gerichtet sind, werden an den Beschwerdebeauftragten weitergeleitet, es sei denn, der bearbeitete Rechtsanwalt geht davon aus, dass es sich nicht um eine Beschwerde handelt oder dass die Beschwerde bereits zufriedenstellend behandelt wurde.

4. Es werden nur Beschwerden von Kunden unserer Kanzlei bearbeitet.

5. Mandanten können sich in der Beschwerde vertreten lassen, die schriftlich nachgewiesen und vom Vertreter unterzeichnet werden muss, es sei denn, der Vertreter ist ein in den Niederlanden eingetragener Rechtsanwalt.

 

  • Artikel 3, Beschwerdebeauftragter

1. Unser Büro hat einen Beschwerdebeauftragten.

2. Der Beschwerdebeauftragte ist niemals der Rechtsanwalt, mit dem man sich befasst.

3. Unsere Beschwerdeoffiziere sind: Herr K. Canatan und Herr C.J.J. Visser.

 

  • Artikel 4, Behandlung von Beschwerden

1. Innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde informiert der Beschwerdebeauftragte den Beschwerdeführer und die beschwerte Person schriftlich und begründet über die Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde, unabhängig davon, ob ihr Empfehlungen beigefügt sind oder nicht.

2. Im Falle einer Abweichung von der in Abschnitt 1 genannten Frist benachrichtigt der Beschwerdebeauftragte den Beschwerdeführer und die beschwerte Person unter Angabe der Frist, innerhalb derer eine Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde abgegeben wird.

3. Der Beschwerdeführer und die Person, über die sich beschwert hat, erhalten Gelegenheit, die Beschwerde zu erläutern. Wenn der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss er dies bekannt geben.

4. Der Beschwerdeführer schuldet keine Entschädigung für die Kosten der Bearbeitung der Beschwerde im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens.

5. Der Beschwerdebeauftragte fungiert nicht als "Schiedsrichter" und kann nur im Rahmen seiner Mitwirkung vermitteln oder Empfehlungen aussprechen.

 

  • Artikel 5, ungelöste Beschwerden

1. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass seine Beschwerde nach der Behandlung im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht geklärt ist, kann die Beschwerde dem zuständigen Zivilgericht zur verbindlichen Entscheidung vorgelegt werden.

2. Ein Beschwerdeführer, der sich an das in Abschnitt 1 genannte Zivilgericht wendet, hat die Kosten dieses Verfahrens selbst zu tragen, unbeschadet des Rechts auf eine mögliche Verurteilung zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

 

  • Artikel 6, Geltungsbereich des Übereinkommens

Meijers Canatan Advocaten erklärt, dass das Beschwerdeverfahren der Kanzlei auf jeden mit dem Mandanten abgeschlossenen Auftragsvertrag anwendbar ist.

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