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Strafrechtliche Fälle

10

aug
2012

In Strafsachen

Von - K. Canatan

Art. 12 Sv-Verfahren

Am 10. August 2012 | In Strafsachen | Von - K. Canatan

Das Verfahren nach Art. 12 Sv. ist ein Beschwerdeverfahren vor dem Berufungsgericht, um einen Verdächtigen doch noch zur Strafverfolgung zu zwingen. Sv. steht für Strafprozessordnung.

Den Gesetzestext finden Sie unten:

Artikel 12

1. Wird eine Straftat nicht verfolgt, die Strafverfolgung nicht fortgesetzt oder erfolgt die Strafverfolgung durch den Erlass eines Strafbescheids, so kann die unmittelbar betroffene Person bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beschluss über die Einstellung oder Fortsetzung der Strafverfolgung oder der Beschluss über die Verhängung einer Strafe gefasst wurde, schriftlich Beschwerde einlegen. Ist die Entscheidung von einem Staatsanwalt bei der nationalen Staatsanwaltschaft oder bei der funktionalen Staatsanwaltschaft getroffen worden, ist das Berufungsgericht in Den Haag zuständig.

2. Unmittelbar interessierte Partei ist jede juristische Person, die aufgrund ihrer Ziele und tatsächlichen Tätigkeiten ein Interesse hat, das von der Entscheidung, die Strafverfolgung einzustellen oder fortzusetzen, unmittelbar betroffen ist.

Nur eine interessierte Partei kann sich über die Unterlassung der Strafverfolgung (weiter) beschweren. Dabei handelt es sich im Prinzip um das Opfer oder eine Organisation, die in dem Fall ein relevantes Interesse vertritt.

Die Beschwerdefrist beträgt 3 Monate, nachdem die interessierte Partei Kenntnis davon erhalten hat, dass der Fall nicht weiter verfolgt wird. Nach dieser Zeit hat es keinen Sinn mehr, sich zu beschweren.

Der Beginn des Verfahrens erfolgt durch Einreichen einer Beschwerde beim zuständigen Gerichtshof (und nicht beim Gericht). Sie können die Beschwerde auch von unserem Büro erstellen und einreichen lassen. Im Prinzip wird es eine Anhörung vor dem Berufungsgericht geben, zu der der Beschwerdeführer vorgeladen wird. Sie können während dieser (geschlossenen) Anhörung auch von einem Anwalt unterstützt werden.

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