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Anmerkungen

31

Okt
2012

Im Kommentar

Von - C.J.J. Visser

509hh Sv des Fussballgesetzes kein Erfolg

Am 31. Oktober 2012 | Im Kommentar | Von - C.J.J. Visser

Seit der Einführung des Fussballgesetzes kann die Staatsanwaltschaft einen Verhaltenskodex auferlegen. In diesem Artikel erläutere ich, was eine solche Verhaltensanweisung bedeutet und was die Einwände dagegen sind.

Als das Fussballgesetz 2010 in Kraft trat, wurde auch Artikel 509hh in die Strafprozessordnung aufgenommen. Dieser Artikel erlaubt es dem Staatsanwalt, die folgenden Verhaltensanweisungen zu erlassen:
- Territoriales Verbot
- Kontaktverbot
- Benachrichtigungspflicht
- Pflicht zur Hilfeleistung
Der Staatsanwalt kann einem Verdächtigen, gegen den ernsthafte Einwände (d.h. ein starker Verdacht) gegen eine Straftat bestehen, einen Verhaltenshinweis auferlegen:
a. in deren Folge die öffentliche Ordnung ernsthaft gestört wird und eine Wiederholung ernsthaft zu befürchten ist
b. im Zusammenhang mit denen ein ernsthaft schädigendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber Personen befürchtet wird
c. in deren Zusammenhang ein schwerwiegendes erschwerendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber Eigentum zu befürchten ist

Ein Verhaltenskodex kann für 90 Tage verhängt werden und kann dreimal um 90 Tage verlängert werden. Verstöße gegen die Anweisung sind strafbar. Ein Verdächtiger kann eine Verhaltensanweisung anfechten, indem er Berufung einlegt. Die Anwälte unserer Kanzlei sind gut geeignet, eine solche Berufung auszuarbeiten und einzureichen. Als Antwort auf die Berufungsschrift sollte so bald wie möglich eine Anhörung stattfinden.
Es gibt zwei - wesentliche - Einwände gegen die Verhaltensanzeige. Erstens ist der Rechtsschutz nicht ausreichend. Zweitens ist die Polizei nicht in der Lage, die Meldepflicht angemessen zu erleichtern. Der Rechtsschutz ist unzureichend, da es oft lange dauert, bis eine Berufung gegen eine Verhaltensanweisung vom Amtsgericht behandelt wird. Eine Berufungsschrift hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verhaltensanweisung bleibt daher trotz der eingelegten Berufung in Kraft. Infolgedessen müssen sich Verdächtige oft viele Male melden, ohne die Gelegenheit zu haben, die Verhaltensanweisungen in Frage zu stellen. Stellt sich letztlich heraus, dass die Anweisung zu Unrecht erteilt wurde, erhält ein Verdächtiger keine Entschädigung.
Die Polizeidienststellen scheinen kaum in der Lage zu sein, einer Meldepflicht nachzukommen. Beispielsweise kommt es regelmäßig vor, dass die Stelle, bei der sich ein Verdächtiger melden muss, keine Kenntnis von der Verhaltensindikation hat. Zudem sind viele Schreibtische abends geschlossen, was bedeutet, dass Verdächtige reisen müssen, um sich bei der Polizei zu melden.
Ich werde zwei praktische Beispiele nennen.
Herr A. wird der offenen Körperverletzung verdächtigt. Er unterlag einer Meldepflicht. Da die Polizeistation in der Stadt, in der er lebte, nachts geschlossen war, musste er sich bei einem Schreibtisch in einer anderen Stadt melden. Dies bedeutete, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde hin und eine Stunde zurück fahren musste. Sein Anwalt legte Berufung ein. Dies wurde erst behandelt, nachdem sich Herr A. fünf von acht Malen gemeldet hatte. Der Verhaltenshinweis wurde aufgehoben. Schliesslich wurde auch das Strafverfahren wegen des öffentlichen Angriffs eingestellt. Herr A. beantragte eine Entschädigung, wurde aber nicht für Schäden, einschließlich Reisekosten, entschädigt.

Herr B. wurde ebenfalls der offenen Körperverletzung verdächtigt und unterlag ebenfalls der Meldepflicht. Der Brief, in dem ihm die Meldepflicht bekannt gegeben wurde, ging jedoch an die falsche Adresse. Nach zwei Monaten wurde Herr B. verhaftet und musste eine Nacht in der Zelle bleiben. Erst am nächsten Morgen entdeckte die Justiz den Fehler. Herr B. wurde entlassen, erhielt aber dennoch eine Pflichtmeldung. Er musste noch zweimal Bericht erstatten. Als er es tat, hatten sie keine Ahnung, was er auf der Polizeiwache tat. Sobald ihm die Meldepflicht auferlegt wurde, legte er Berufung ein. Die Berufung konnte jedoch nicht mehr behandelt werden, bevor die Meldepflicht beendet war.

Art. 509hh Sv bietet keinen ausreichenden Rechtsschutz und sollte deshalb revidiert werden.

2.8/5 - (20 Stimmen)

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